Die Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit
Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes vom Bauherren die Stellung einer Sicherheit (bspw. Bankbürgschaft) für vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Dieses Recht steht im aber nicht zu, wenn es sich bei dem Bauhherren um eine Privatperson handelt und die Bauarbeiten der Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses dienen. Ob diese Einschränkung auch gilt, wenn Teile des Anwesens durch den Bauherren gewerbllich genutzt werden, hatte nun der BGH zu entscheiden.
Keine Verwirkung des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Der Vermieter von Wohnraum kann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Rückstand ist. Mit der Frage, ob eine derartige Kündigung innerhalb angemessener Frist erklärt werden muß, hat sich der BGH nunmehr auseinandergesetzt.
Strenge Schriftform bei der Inanspruchnahme von Elternzeit
Eltern haben die Möglichkeit , für einen Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit zu beanspruchen. Hierbei ist die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform von entscheidender Bedeutung, auch für den dann bestehenden Sonderkündigungschutz.
Das neue Bauvertragsrecht kommt!
Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelbeseitigung beschlossen. Der Gesetzesentwurf regelt u.a. , dass Bauunternehmen verpflichtet sind, privaten Bauherren vor ....
Keine nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubes wegen Elternzeit
§ 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEGG) sieht die Möglichkeit des Arbeitgebers vor, den Urlaub für jeden Monat zu kürzen, in dem sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet. Mit der Frage, ob dies auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, hatte sich das BArbG in einem am 19. Mai 2015 entschiedenen Rechtsstreit zu befassen.
Alterdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb
An sich gilt in Kleinbetrieben bis zu 10 Mitarbeitern der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass Kündigungen des Arbeitgebers nur darauf überprüft werden, ob sie sittenwidrig sind. Allzu leichtfertig sollten aber auch in Kleinbetrieben keine Kündigungen ausgesprochen werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts belegt.