Eltern haben die Möglichkeit , für einen Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit zu beanspruchen. Hierbei ist die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform von entscheidender Bedeutung, auch für den dann bestehenden Sonderkündigungschutz.
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, erhielt von ihrem Arbeitgeber am 15.11.2013 die Kündigung. Sie berief sich in dem Kündigungsschutzverfahren auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG. Danach dürfen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei beantragter Elternzeit in einem Zeitraum von 8 Wochen bis zum Beginn der Elternzeit nicht mehr kündigen. Die Klägerin hatte vor Ausspruch der Kündigung per Telefax die Elternzeit beantragt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2016 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Sonderkündigungsschutz, da sie nicht wirksam Elternzeit beantragt habe. Das Elternzeitverlangen erfordere die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Es müße deshalb eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichent werden. Eine E-Mail oder ein Telefax wahrt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung (BAG 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).