Die Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit

Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes vom Bauherren die Stellung einer Sicherheit (bspw. Bankbürgschaft) für vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Dieses Recht steht im aber nicht zu, wenn es sich bei dem Bauhherren um eine Privatperson handelt und die Bauarbeiten der Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses dienen. Ob diese Einschränkung auch gilt, wenn Teile des Anwesens durch den Bauherren gewerbllich genutzt werden, hatte nun der BGH zu entscheiden.

 

In dem mit Urteil vom 10.03.2016 entschiedenen Verfahren beauftragte ein Rechtsanwalt und Steuerberater einen Baubetreuer mit der Überwachung von Modernisierungsmaßnahmen an seinem Einfamilienhaus. Dieses soll im Souterrainbereich als Kanzlei und im EG und 1. OG zu Wohnzwecken genutzt werden. Nachdem es während der Bauphase zu Streit zwischen den Parteien gekommen war, verlangte der Baubetreuer von dem Rechtsanwalt die Stellung einer Sicherheit für seinen Vergütungsanspruch.

 

Anders als die Vorinstanzen hat der BGH die Klage abgewiesen. Dabei wurde die Frage, ob der Kläger als Baubetreuer überhaupt "Unternehmer eines Bauwerkes" sein kann, ausdrücklich offen gelassen. Von dem beklagten Rechtsanwalt könne jedenfalls die Stellung einer Sicherheit deshalb nicht verlangt werden, da es sich bei seinem Bauvorhaben um ein Einfamilienhaus handele. Es spiele vorliegend keine Rolle, dass es nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Nutzung des Untergeschoßes als Kanzlei stelle sich gegenüber der Nutzung des EG und 1. OG als untergeordnet dar. Die freiberufliche Nutzung beteffe deutlich weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche und gebe dem Haus insgesamt kein anderes Gepräge.

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© Rechtsanwalt Gunther Koch