Eine zum Zeitpunkt der Kündigung 63-jährige Arzthelferin war über 20 Jahre lang in einer Gemeinschaftspraxis beschäftigt. Wegen Veränderungen im Laborbereich erhielt sie die Kündigung, wobei der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben ausführte, sie sei "inzwischen pensionsberechtigt". Die Klägerin reichte Kündigungsschutzklage ein und führte zur Begründung aus, die Kündigung sei wegen ihres Alters erfolgt, vier jüngere Kolleginnen seien weniger schutzbedürftig. Demgegenüber erklärte der Arbeitgeber, die Kündigung solle lediglich freundlich und verbindlich formuliert sein, auch seien die anderen Kolleginnen besser qualifiziert.
Dieser Vortrag reichte nach Auffassung des BAG nicht aus, um die vermutete Alterdiskriminierung der Klägerin zu entkräften. Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragenen Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters zu vermuten, müsse der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegen. Gelingt ihm dies nicht, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam (BAG: 6 AZR 457/14).