§ 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEGG) sieht die Möglichkeit des Arbeitgebers vor, den Urlaub für jeden Monat zu kürzen, in dem sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet. Mit der Frage, ob dies auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, hatte sich das BArbG in einem am 19. Mai 2015 entschiedenen Rechtsstreit zu befassen.
Der in einem Seniorenheim beschäftigten Arbeitnehmerin standen pro Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 befand sie sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Mai 2012 durchgehend in Elternzeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte sie die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubanspruches. Ihr ehemaliger Arbeitgeber erklärte darauf die Kürzung des Urlaubes wegen der Elternzeit.
Zu Unrecht, wie das BArbG nun entschieden hat. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer den Urlaub gar nicht mehr nehmen kann. Die Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers hat aber zur Voraussetzung, dass der Urlaubsanspruch noch immer besteht. Daran fehlt es bei einem beendeten Arbeitsverhältnis. Das Gesetz sieht lediglich die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs vor, nicht dagegen die Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs (BAG 9 AZR 725/13)