Keine Verwirkung des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs des Mieters

Der Vermieter von Wohnraum kann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Rückstand ist. Mit der Frage, ob eine derartige Kündigung innerhalb angemessener Frist erklärt werden muß, hat sich der BGH nunmehr auseinandergesetzt.

 

Der klagende Vermieter nahm die Mieterin nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf Räumung der Wohnung in Anspruch. Die Mieterin hatte die Mieten für die Monate Februar 2013 und April 2013 nicht gezahlt. Nachdem auch eine Mahnung im August 2013 erfolglos blieb, erklärte die Klägerin im November 2013 die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Räumungsklage abgewiesen und erklärt, die Kündigung sei nicht mehr in angemessener Zeit (7 Monate) nach dem Entstehen des Kündigungsgrundes erfolgt. Die Mieterin sei schutzbedürftig, da sie nach dieser langen Zeit davon habe ausgehen können, dass die Klägerin von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde.

 

Dies hat der BGH anders gesehen und der Räumungsklage stattgegeben. Aus dem Wortlaut der §§ 543 und 569 BGB ergebe sich keine zeitliche Beschränkung für die Ausübung des Kündigungsrechts. Die Kündigung müsse demnach nicht innerhalb angemessener Zeit erklärt werden. Im übrigen habe das LG Düsseldorf nicht berücksichtigt, dass der Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt der Kündigung noch immer fortbestanden habe und die Vermieterin mit ihrem Zuwarten Rücksicht auf die Interessen der Mieterin genommen habe (BGH 13.07.2016, Az.: VIII ZR 296/15).

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© Rechtsanwalt Gunther Koch